Nach § 10 KStG bleiben bei Schachtelgesellschaften „die auf die Beteiligung entfallenden Gewinnanteile jeder Art außer Ansatz“. Nach herrschender Auffassung gehört zum begünstigten Gewinn alles, „was eine noch nicht aufgelöste und nicht in der Abwicklung befindliche Gesellschaft an ihre Mitglieder ausschüttet ... im Fall der Auflösung mit Abwicklung ist der etwaige Gewinn ... nicht etwa als Ausschüttung von Gewinnanteilen zu behandeln“ (Blümich-Klein-Steinbring-Stutz, KStG4, § 9 Anm 6, ebenso Putschögl § 10, III).