Stellt der Dienstgeber dem Dienstnehmer am Dienstort einen Autoabstellplatz unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung, so liegt darin kein lohnwerter Vorteil, wenn die rasche Abstellmöglichkeit - insb wegen Dienstreisen - erforderlich und im Interesse des Arbeitgebers gelegen ist. Diese Aussage ergibt sich aus den LStR 1986 Abschn 11, zu § 26 Z 3, Abs 4, und steht im wesentlichen auch mit der VwGH-Rechtsprechung in Einklang, die allerdings selbst widersprüchlich und auch wenig überzeugend ist.