UStG § 10 Abs 2 Z 18 und 19
Im Rahmen des Betriebes einer Sommerrodelbahn werden weder Beförderungsleistungen erbracht noch wird - sofern die Sommerrodelbahn nicht im Bereich eines Rummelplatzes in Gemeinschaft mit anderen Schaustellen betrieben wird - die Leistung eines Schaustellers angeboten. Die Umsätze unterliegen daher weder nach der Z 18 noch nach der Z 19 des § 10 Abs 2 UStG dem ermäßigten Steuersatz.