EStG § 67 Abs 1
Die Vorschrift, daß den Freibetrag von S 8.500,- nur der Arbeitgeber zu berücksichtigen hat, bei dem die erste Lohnsteuerkarte oder die Dauerlohnsteuerkarte vorliegt, ist be-
Seite 30
EStG § 67 Abs 1
Die Vorschrift, daß den Freibetrag von S 8.500,- nur der Arbeitgeber zu berücksichtigen hat, bei dem die erste Lohnsteuerkarte oder die Dauerlohnsteuerkarte vorliegt, ist be-
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