DHG § 2 (vor Nov BGBl 1983/169)
Fährt ein Arbeitgeber auf einen abgestellten, in die Fahrbahn hineinragenden, durch Pannendreieck und eingeschaltete Warnblinkanlage abgesicherten LKW-Zug bei idealen Sichtverhältnissen nach einem „Einnicken“ bei der Annäherung an die Unfallstelle auf, so liegt leichte Fahrlässigkeit vor.