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Haftungsfreizeichnung in AGB

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1986, 10 Heft 1 v. 1.1.1986

ABGB §§ 879, 1293 ff

Der Ausschluß der Haftung für Mangelfolgeschäden in AGB ist nicht iS des § 879 Abs 3 ABGB gröblich nachteilig, wenn der Verwender der AGB keine Vormacht- oder Monopolstellung hat, und die Mangelfolgeschäden vorhersehbar und kalkulierbar sind; dies gilt jedenfalls, wenn dem Schädiger nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt.

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