Diese Feststellung findet sich in einem erstinstanzlichen Urteil als Begründung für eine „ausdehnende Auslegung“. In der Sache ging es um die Frage, ob bei Großinstandsetzungen, für die eine Erhöhung der Erhaltungsrückstellungen nach § 14 Abs 2 WGG beantragt wird, auch Bauverwaltungs- und Bauüberwachungskosten als Bestandteil der Kosten zur ordnungsgemäßen Erhaltung anerkannt werden können, obwohl § 14 Abs 1 WGG - im Gegensatz zu § 13 Abs 2 WGG für die Errichtung des Gebäudes - solche Kostenfaktoren nicht erwähnt. Der Erstrichter hat dies mit beachtlichen Argumenten - das eingangs erwähnte soll hier nicht dazugerechnet werden! - bejaht und der OGH hat im Recht gegeben (E 15. 10. 1985, 5 Ob 52, 53/85). Das Berufungsgericht war hingegen der Meinung, daß die Aufzählung in § 14 Abs 1 WGG taxativ sei und daher Bauverwaltungs- und Bauüberwachungskosten nicht berücksichtigt werden könnten; eine Einteilung in Gesetze guter und solche „bekannt schlechter“ Qualität sei abzulehnen.