AVG § 69 Abs 2
BAO § 303 Abs 2
Der Wiederaufnahmswerber muß schon im Antrag datumsmäßig (oder sonst genau) angeben, wenn er vom Vorhandensein des von ihm geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes Kenntnis erlangt hat, und die Beweise dafür anbieten. Ein Fehlen dieser Angaben führt zur Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrags.