UStG: § 1 Abs 1 Z 2 lit b
Die erfolgte Zitierung des § 8 Z 1 KStG in § 1 Abs 1 Z 2 lit b UStG stellt klar, daß verdeckte Gewinnausschüttungen umsatzsteuerlich als nichtabzugsfähige Ausgaben anzusehen sind und daher der Besteuerung als Eigenverbrauch unterliegen. Dies gilt nur für Sachleistungen, nicht auch für Geldleistungen.