GewStG: §§ 6 Abs 3 und 8 Z 4
Das BMF hat mit Erl 29. 7. 1985, 06 6402/1-IV/6/85, Abschn 27 Abs 1 GewStR 1976 teilweise aufgehoben.
Die Kürzungsbestimmung des § 8 Abs 4 GewStG stellt keine dem § 10 KStG iV mit § 8 Abs 1 KStG vergleichbare Tarifbegünstigung dar, sodaß Gewinnanteile aus einer Schachtelbeteiligung gem § 8 Z 4 GewStG auch dann die Summe des Gewinnes aus Gewerbebetrieb und der Hinzurechnungen kürzen, wenn aus dem Gewerbebetrieb ein Fehlbetrag entsteht. Damit führt die