Nach § 9 Abs 2 Satz 2 GebG ist dann, wenn eine Gebührenanzeige unterlassen wurde oder das Finanzamt noch vor einer verspäteten Anzeige von einem gebührenpflichtigen Rechtsgeschäft Kenntnis erlangt, eine Gebührenerhöhung im Ausmaß der gesetzmäßigen Gebühr zu erheben (100 %ige Gebührenerhöhung).