AngG § 26 Z 2
Hat der Angestellte für die Zahlung rückständigen Entgelts eine Nachfrist gesetzt, so ist ihm deren Einhaltung dann nicht zuzumuten, wenn schon vor dem Ende der Frist feststeht, daß der Arbeitgeber das Entgelt auch bei Fristablauf nicht zahlen kann oder nicht zahlen wird.