AngG § 15
Bei vereinbarter Überweisung des Gehalts auf das Konto des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber verpflichtet, die dazu erforderlichen Dispositionen unter Berücksichtigung der üblichen Überweisungsdauer so rechtzeitig zu treffen, daß das Gehalt dem Konto am Fälligkeitstag bereits gutgeschrieben ist.