ABGB § 870
Das Inaussichtstellen einer Auflösung des Vertragsverhältnisses für den Fall, daß der (selbständige) Handelsvertreter mit einem vorgeschlagenen Konkurrenzverbot nicht einverstanden sein sollte, stellt keine Ausübung eines rechtswidrigen, die Rechtsunwirksamkeit des vereinbarten Konkurrenzverbots bewirkenden Drucks dar.