ABGB §§ 1162 ff
1. Eine Entlassung kann auch in die äußere Form einer Kündigung gekleidet, also befristet ausgesprochen werden, wobei jedoch aus dem Inhalt der Erklärung für den Arbeitnehmer klar erkennbar sein muß, daß der Arbeitgeber damit einen wichtigen Lösungsgrund für sich in Anspruch nimmt.