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Befristete Entlassung; Verzicht auf Entlassungsschutz

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1985, 282 Heft 9 v. 1.9.1985

ABGB §§ 1162 ff

1. Eine Entlassung kann auch in die äußere Form einer Kündigung gekleidet, also befristet ausgesprochen werden, wobei jedoch aus dem Inhalt der Erklärung für den Arbeitnehmer klar erkennbar sein muß, daß der Arbeitgeber damit einen wichtigen Lösungsgrund für sich in Anspruch nimmt.

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