MRG §§ 1 Abs 4 Z 2, 12 Abs 3
Unter einem Wohnhaus iSd § 1 Abs 4 Z 2 MRG kann nur ein Gebäude verstanden werden, das zur Gänze Wohnzwecken gewidmet ist oder dessen Verwendung zu geschäftlichen Zwecken in den Hintergrund tritt.
§ 12 Abs 3 MRG ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Maßgebender Zeitpunkt für den Mietrechtsübergang ist der vereinbarte Übergabetermin; nach diesem Zeitpunkt ist auch die Frage der Unternehmensfortführung zu beurteilen.