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Rückersatz der vom Schädiger zu leistenden Zinsen von der im Ersatzbetrag enthaltenen USt

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1985, 273 Heft 9 v. 1.9.1985

EGUStG: Art XII

Die in Z 3 des Art XII EGUStG geregelten „ersatzrechtlichen Sondervorschriften“ sind bürgerlich-rechtlicher Natur. Der Empfänger eines zurückzustellenden Umsatzsteuerbetrages kann nicht die Zinsen daraus für die Zeit nach ihrer Fälligkeit behalten. Für den Rückersatz nach Art XII Z 3 EGUStG bedarf es keiner gesonderten Fälligstellung durch den Berechtigten.

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