EGUStG: Art XII
Die in Z 3 des Art XII EGUStG geregelten „ersatzrechtlichen Sondervorschriften“ sind bürgerlich-rechtlicher Natur. Der Empfänger eines zurückzustellenden Umsatzsteuerbetrages kann nicht die Zinsen daraus für die Zeit nach ihrer Fälligkeit behalten. Für den Rückersatz nach Art XII Z 3 EGUStG bedarf es keiner gesonderten Fälligstellung durch den Berechtigten.