Die meisten Kreditverträge mit Banken enthalten Bestimmungen des Inhalts, daß die Bank bei Änderungen des Kapitalmarktes zu einer entsprechenden Anpassung des Kreditzinssatzes berechtigt ist. Der Wunsch der Bank nach einer Erhöhung der Zinsen bei steigenden Refinanzierungskosten ist durchaus legitim; auch unter rechtlichen Aspekten ist gegen eine solche Zinsfestsetzungsbefugnis der Bank nichts einzuwenden, solange sie sich an den bestehenden Markt- und Kostenverhältnissen orientiert (s zuletzt OGH in SZ 56/32; RdW 1985, 271). Das Recht des Kunden auf Herabsetzung der Kreditzinsen bei sinkendem Zinsniveau wird hingegen in so manchen Kreditbedingungen entweder überhaupt nicht bedacht oder es wird bloß ein „Recht“ der Bank zur Zinssenkung vorgesehen. Bedeutet das nun, daß die Bank in der Tat rückläufige Refinanzierungskosten nach ihrem Belieben oder uU gar nicht den Kreditnehmern zugute kommen lassen muß? Sicher nicht! Vielmehr müssen derartige Anpassungsklauseln „zweiseitig“ gelesen werden, daß also die Bank bei sinkenden Kapitalmarktzinsen zur Herabsetzung der Kreditzinsen verpflichtet ist. Es handelt sich hiebei um eine zweifellos gebotene (ergänzende) Auslegung des Kreditvertrages nach dem hypothetischen Willen redlicher Vertragsparteien: Diesen kann nicht unterstellt werden, daß sie zwar eine Erhöhung der Kreditzinsen bei steigendem Zinsniveau zulassen wollten, sein Sinken jedoch unbeachtlich sein sollte, so daß im Extremfall bei einer Rückkehr der Marktzinsen auf die Höhe bei Abschluß des Kreditvertrages oder gar bei einem Unterschreiten weiterhin ein wesentlich höherer Zins als der ursprünglich vereinbarte gezahlt werden müßte.