IPRG § 2 Abs 3 Z 1
Kabel, die außer Verputz geführt sind und jederzeit ohne Aufwand verlegt werden können, sind nach der Verkehrsauffassung kein typischer Gebäudeteil. Sie stellen selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter dar, für die eine Investitionsprämie geltend gemacht werden kann.