Finanzstrafgesetznovelle 1985 - Regierungsvorlage - bessere Absicherung des Bankgeheimnisses
Die durch den Ministerrat verabschiedete Regierungsvorlage einer Finanzstrafgesetznovelle 1985 sieht im Vergleich zum Begutachtungsentwurf (s RdW 1985, 193) eine Einschränkung der Beschlagnahmebestimmungen vor. So dürfen bei einem berufsmäßigen Parteienvertreter Gegenstände, die zu dessen Information hergestellt wurden, nur dann beschlagnahmt werden, soweit begründeter Verdacht besteht, daß dieser selbst Beteiligter, Hehler oder Begünstigter in bezug auf das Finanzvergehen ist. Bei Kreditinstituten unterliegen Gegenstände, die Geheimnisse im Sinne des § 23 Abs 1 KWG betreffen, der Beschlagnahme nur für solche Finanzvergehen, die mit Verfahren, für welche das Bankgeheimnis wegen eines (Finanz)Strafverfahrens iSd § 23 Abs 2 Z 1 KWG aufgehoben ist, unmittelbar zusammenhängen (§ 89 Abs 3 und 4 FinStrG).