Die zeitliche Zuordnung von Beteiligungserträgen richtet sich grundsätzlich nach dem Zufließen (§ 19 Abs 1 EStG); gehört die Beteiligung jedoch zu einem Betriebsvermögen und wird der Gewinn nach § 4 Abs 1 oder § 5 EStG ermittelt, ist die Entstehung des Gewinnanspruches entscheidend.