ArbVG § 122 Abs 3
Eine strafrechtliche Verurteilung ist für die nachträgliche Zustimmung des Einigungsamtes zur Entlassung eines Betriebsratsmitglieds, das sich einer Veruntreuung iSd § 133 StGB schuldig gemacht hat, nicht erforderlich.
ArbVG § 122 Abs 3
Eine strafrechtliche Verurteilung ist für die nachträgliche Zustimmung des Einigungsamtes zur Entlassung eines Betriebsratsmitglieds, das sich einer Veruntreuung iSd § 133 StGB schuldig gemacht hat, nicht erforderlich.