ArbVG § 59
Durch die Nichtdurchführung getrennter Gruppenabstimmungen vor der Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates iSd §§ 40 Abs 3 und 49 Abs 2 ArbVG werden wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt und es wird dadurch auch das Wahlergebnis beeinflußt.
EA Salzburg 4. 3. 1985, Re 2/85