AngG § 36 Abs 2 Z 2
Einem Angestellten, der zuletzt eine Ausbildung auf einem Spezialgebiet erhielt und vor seiner Anstellung viele Jahre in anderen Bereichen tätig war, ist die Rückkehr in den vor etwa 10 Jahren erlernten Beruf zumutbar, auch wenn dadurch Nachschulungen erforderlich werden.