MRG § 1 Abs 2 Z 2
1. Durch die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 2 MRG ergibt sich für die dort genannten Bestandobjekte gegenüber der bisherigen Rechtslage ein engerer Anwendungsbereich der mietrechtlichen Schutzbestimmungen.
2. Ein Mietvertrag iSd Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 2 MRG liegt vor, wenn der Arbeitsvertrag Anlaß (Geschäftsgrundlage) des Mietvertrages ist; doch ist es nicht erforderlich, daß der Dienstvertrag einziger Grund für diesen ist.