Beim Einarbeiten im Zusammenhang mit Feiertagen (§ 4 Abs 3 AZG) kann es sich ergeben, daß ein Arbeitnehmer (a) vor Erreichen des (unbezahlt) bereits eingearbeiteten Freizeittages oder (b) vor dem Einarbeiten eines ihm im voraus gewährten und bezahlten Freizeittages aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Nachfolgend soll auf die sich daraus bei der Endabrechnung ergebenden Fragen eingegangen werden.