EStG § 6
Das stehende Holz (der lebende Baum) dient dem Forstwirt zur Holzproduktion, gleichgültig in welchem Entwicklungsstadium es sich befindet. Damit erfüllt es die Funktion eines Anlagegutes. Erst mit der Schlägerung wird aus diesem Anlagegut durch die Änderung der Zweckbestimmung Umlaufvermögen.