EStG § 2
Bei Tätigkeiten, die das typische Bild eines Gewerbebetriebes aufweisen, kann zwar nur in Ausnahmefällen davon gesprochen werden, daß sie keine Einkunftsquelle darstellen; ausgeschlossen ist die fehlende Einkunftsquellenqualität aber auch bei einer erscheinungsmäßig gewerblichen Tätigkeit nicht.