ErbStG §§ 3, 15 Abs 1 lit c
Es ist nach den Umständen des Einzelfalles zu untersuchen, ob eine Zuwendung zwischen Ehegatten unentgeltlich oder entgeltlich erfolgt ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß jeder Ehegatte in angemessener Weise an den Früchten des ehelichen Zusammenwirkens zu beteiligen ist. An der Vermutung, daß bei Geld- und Sachzuwendungen zwischen Ehegatten eine Schenkung vorliegt, hält der Senat nicht mehr fest.