GmbHG § 38
ABGB § 863
Die Abberaumung der Generalversammlung einer GmbH muß nicht in der für die Einberufung im Gesellschaftsvertrag oder Gesetz vorgesehenen Form erfolgen; dafür reicht auch ein Verhalten (hier: des für den Geschäftsführer handelnden Rechtsanwalts) aus, das mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund übrig läßt, an der Absetzung des festgesetzten Termins zu zweifeln.