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Schlüssige Abberaumung einer Generalversammlung

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1985, 181 Heft 6 v. 1.6.1985

GmbHG § 38

ABGB § 863

Die Abberaumung der Generalversammlung einer GmbH muß nicht in der für die Einberufung im Gesellschaftsvertrag oder Gesetz vorgesehenen Form erfolgen; dafür reicht auch ein Verhalten (hier: des für den Geschäftsführer handelnden Rechtsanwalts) aus, das mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund übrig läßt, an der Absetzung des festgesetzten Termins zu zweifeln.

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