GmbHG §§ 10 Abs 4, 49 Abs 1, 52 Abs 4
AktG § 200
Die Anfechtbarkeit der Erklärung der Übernahme des erhöhten Stammkapitals wegen Unwirksamkeit der notariellen Beurkundung nach den §§ 38, 52 NO ist ausgeschlossen, sobald die Erhöhung des Stammkapitals im Handelsregister eingetragen ist. Dies muß jedenfalls gelten, wenn die Übernahmserklärung dem Willen der Gesellschaft entspricht und die Beschlußfassung über die Erhöhung des Stammkapitals und die Übernahmserklärung in der äußeren Form der notariellen Beurkundung bzw des Notariatsaktes erfolgt. Die Erklärung wirkt dann gegenüber jedem, auch der Gesellschaft selbst.