BAO §§ 236, 237
Entlassung aus der Gesamtschuld als Billigkeitsmaßnahme, wenn die Behörde an der Uneinbringlichkeit der Abgabe beim Erstschuldner eine Mitschuld trifft.
VwGH 12. 4. 1984, 83/12/82
BAO §§ 236, 237
Entlassung aus der Gesamtschuld als Billigkeitsmaßnahme, wenn die Behörde an der Uneinbringlichkeit der Abgabe beim Erstschuldner eine Mitschuld trifft.
VwGH 12. 4. 1984, 83/12/82