VwGG § 30 Abs 2
BAO §§ 254, 212 (WAO: §§ 198, 160)
Einer VwGH-Beschwerde kann auch in Abgabensachen aufschiebende Wirkung zuerkannt werden. Die Möglichkeit der Stundung steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil die Bewilligung der Stundung im Ermessen der Abgabenbehörde steht.