ArbVG § 97 Abs 1 Z 2
Die Entscheidung der Schlichtungsstelle kann nicht nur die generelle Festsetzung des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeiten, sondern auch die damit verbundenen Rand- und Nebenwirkungen wie Lohn (Gehalts)zuschläge und die Abrechnung der Wechseldienste beinhalten.