ArbVG § 122 Z 3
Die bewußte vorsätzliche Täuschung des Arbeitgebers, wobei der Arbeitnehmer den Tod seiner Mutter zum Zweck einer Dienstfreistellung vortäuscht, rechtfertigt die Entlassung eines Betriebsratsobmanns.
EA Wien 27. 11. 1984, II Re 364/84