Scheckprüfungspflicht der Bank
Wurde dem Kontoinhaber ein Scheckformular entwendet, so trägt dieser nach Nr 11 der deutschen Bedingungen für den Scheckverkehr (entspr Pkt 10 der österr Bedingungen) alle Nachteile aus einer mißbräuchlichen Verwendung. Allerdings wird nach Ansicht des BGH (21. 5. 1984, II ZR 170/83 - ZIP 1984, 1074 = BB 1984, 1773 = DB 1984, 2241) durch diese Bestimmung nicht die sich aus dem Scheckvertrag ergebende, unabdingbare Pflicht der bezogenen Bank zur Prüfung des Schecks und die Haftung wegen Verletzung dieser Pflicht ausgeschlossen. Diese Haftung werde auch nicht durch Nr 4 der Scheckbedingungen (Prüfung der Berechtigung des Scheckeinreichers; vgl auch Pkt 4 der österr Bedingungen) betroffen, da sich diese Klausel nur auf die Prüfung der Berechtigung des Vorlegers eines ordnungsgemäßen Schecks beziehe, während Nr 11 die Fälle, in denen eine wirksame Anweisung fehlt, erfasse.