KVG § 9 Abs 2 Z 1 lit b
Hat eine Kapitalgesellschaft Verluste am Grundkapital erlitten und wird zur Sanierung eine Kapitalerhöhung beschlossen, so unterliegt die Kapitalerhöhung dennoch dem vollen Steuersatz, wenn der bisher eingetretene Verlust in der Bilanz mitgeführt und auf neue Rechnung vorgetragen wird.