KStG § 22 Abs 2
1. Eine GmbH, die erst nach der Feststellung verdeckter Gewinnausschüttungen durch den BFH aufgrund einer Satzungsklausel Rückgewährungsansprüche gegen den begünstigten Gesellschafter geltend macht, darf ihre Handelsbilanzen nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung nicht in der Weise ändern, daß die Rückgewährungsansprüche nachträglich aktiviert werden.