GewStG: § 29
Für die Festsetzung der Lohnsummensteuer ist nicht die Gemeinde, sondern das FA zuständig. Das gilt insbesondere auch dann, wenn die Festsetzung erforderlich ist, weil die Lohnsummensteuer überhöht erklärt und abgeführt worden ist.
GewStG: § 29
Für die Festsetzung der Lohnsummensteuer ist nicht die Gemeinde, sondern das FA zuständig. Das gilt insbesondere auch dann, wenn die Festsetzung erforderlich ist, weil die Lohnsummensteuer überhöht erklärt und abgeführt worden ist.