MSchG § 10 Abs 3
ArbVG § 121 Z 1
Die Kündigung eines schwangeren Betriebsratsmitglieds muß sowohl die Voraussetzungen des MSchG als auch des ArbVG erfüllen, um rechtswirksam zu sein. Ein Verlangen, in einem anderen Betrieb des Unternehmens beschäftigt zu werden, ist bei Stillegung aller Betriebe begrifflich ausgeschlossen.