ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 lit b
Auch wenn die Kündigung für eine 54jährige Arbeitnehmerin eine soziale Härte bedeutet, ist die Kündigung gerechtfertigt, wenn durch starke Personalreduktion und Umstrukturierung der Arbeitsplatz verlorenging.
ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 lit b
Auch wenn die Kündigung für eine 54jährige Arbeitnehmerin eine soziale Härte bedeutet, ist die Kündigung gerechtfertigt, wenn durch starke Personalreduktion und Umstrukturierung der Arbeitsplatz verlorenging.