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Gerechtfertigte Kündigung trotz sozialer Härte wegen Betriebsbedingtheit

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1985, 119 Heft 4 v. 1.4.1985

ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 lit b

Auch wenn die Kündigung für eine 54jährige Arbeitnehmerin eine soziale Härte bedeutet, ist die Kündigung gerechtfertigt, wenn durch starke Personalreduktion und Umstrukturierung der Arbeitsplatz verlorenging.

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