ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 lit a
Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der entgegen dem Inhalt des Dienstvertrages und ihm erteilter Weisungen Privatfahrten mit einem Firmen-PKW durchgeführt, diese nicht als Privatfahrten angemeldet, sondern sie als betriebliche Fahrten bezeichnet hat, weiters das Fahrtenbuch nachträglich korrigiert sowie Kundenbesuche fingiert hat, ist gerechtfertigt, da die betrieblichen Interessen nachteilig berührt werden.