ASVG § 539
ABGB § 879 Abs 1
1. Eine Umgehung des § 539 ASVG liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber vor Abschluß des Arbeitsvertrages die finanziellen Lasten aus dem Entgelt und seinen Sozialversicherungsbeitragsanteilen abschätzt und dann nach Maßgabe der ihm tragbar erscheinenden Gesamtsumme den nach Abzug dieser Arbeitgeberanteile verbleibenden Betrag als Entgelt anbietet.