GrEStG § 18
Die im § 18 festgelegte Anzeigenfrist von zwei Wochen gilt auch dann, wenn der Vertrag im Ausland zustandegekommen ist. Der Zeitpunkt der Einbringung der über den Vertrag errichteten Urkunde ins Inland ist nicht entscheidend.
VwGH 12. 4. 1984, 82/16/0153