IPrG: 2 Abs 3 Z 2 idF BGBl 128/1984
UStG § 12 Abs 2 Z 2 lit c
Nach ständiger Judikatur (VwGH 26. 6. 1984, 84/14/3, RdW 1984, 294; 4. 10. 1983, 83/14/114 ua, RdW 1983, 126) kommt es für die Abgrenzung der Fahrzeugsarten PKW und Kombi einerseits und LKW andererseits entscheidend auf die wirtschaftliche Zweckbestimmung des Fahrzeuges nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart und nicht auf den Verwendungszweck im Einzelfall an. Die Kategorisierung nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften hat hiebei kein entscheidendes Gewicht.