EStG § 9 Abs 3
Ein Einnahmen-Ausgabenrechner muß bereits durch Vorlage eines Verzeichnisses mit seiner Steuererklärung bekanntgeben, in welchem Ausmaß er einen steuerfreien Betrag gem § 9 EStG bilden will. Die nachträgliche Erhöhung des in der Steuererklärung gewählten, das Ausmaß des steuerfreien Betrages bestimmenden Hundertsatzes ist nicht möglich.