ABGB: §§ 932, 1167, 1293 ff, 1299 f
Ein Sachverständiger haftet nicht, wenn sein nach den Regeln der Wissenschaft erarbeitetes Gutachten in der Folge nicht standhält; er muß aber den Auftraggeber auf allfällige Risiken hinweisen.
Der Werkbesteller kann den Werklohn für ein aus Verschulden des Werkunternehmers sinnloses (frustriertes) Werk aus dem Titel des Schadenersatzes zurückverlangen.