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Haftung des Gutachters - Ersatzfähigkeit des frustrierten Werklohnes

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1985, 72 Heft 3 v. 1.3.1985

ABGB: §§ 932, 1167, 1293 ff, 1299 f

Ein Sachverständiger haftet nicht, wenn sein nach den Regeln der Wissenschaft erarbeitetes Gutachten in der Folge nicht standhält; er muß aber den Auftraggeber auf allfällige Risiken hinweisen.

Der Werkbesteller kann den Werklohn für ein aus Verschulden des Werkunternehmers sinnloses (frustriertes) Werk aus dem Titel des Schadenersatzes zurückverlangen.

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