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Haftungsausschluß für „schlichte“ grobe Fahrlässigkeit bei Bankauskunft zulässig

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1985, 73 Heft 3 v. 1.3.1985

ABGB §§ 879, 1295, 1300, 1331

AGBöKr: Pkt 33 Abs 2

Die Bank hat wegen des hohen Schadensrisikos ein legitimes Interesse am Haftungsausschluß auch für „schlichte“ grobe Fahrlässigkeit bei Bonitätsauskünften; der Ausschluß der Haftung für eine krasse grobe Fahrlässigkeit, mit der nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht gerechnet werden konnte, ist jedoch sittenwidrig.

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