GewStG: § 7 Z 1 letzter Satz
Mit Erl 11. 12. 1984, AÖF 1985/22, wurde Abschn 31 GewStR 1976 neu gefaßt. Bei Betrieben des Gaststätten- oder Beherbergungsgewerbes unterbleibt auf Antrag insoweit eine Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen, als die Dauerschulden 80 % des Einheitswertes der Betriebsgrundstücke übersteigen.